Es ist erschreckend, wie einfach es gelingen konnte, anhand eines emotionalisierenden Einzelfalles (1) das Thema Folter in der Öffentlichkeit wieder diskutabel erscheinen zu lassen. Die UnterzeichnerInnen dieser Erklärung wenden sich gegen jede Form der Rechtfertigung oder Entschuldigung staatlicher Folter oder Folterandrohung und weisen zugleich darauf hin, daß der vorliegende Einzelfall gerade nicht als Beispiel eines tragischen Konflikts zwischen persönlichem Gewissen und rechtlichen Anforderungen taugt, sondern daß der Fall mit dem Ziel der öffentlichen Debatte (und damit Enttabuisierung) über die Rechtfertigung staatlicher Folter bewußt lanciert worden ist.
Der Staat, der sich selbst zum „Rechtsstaat“ ernennt, tut dies u.a. mit der Begründung, daß zum einen die Gewalt beim Staat monopolisiert ist, zum anderen aus diesem Monopol zugleich Gewaltbeschränkung erfolge.
Zu diesem Zwecke existieren insbesondere Grund- und Menschenrechte als Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Dabei wird unterschieden zwischen Grundrechten, die zwar ‚prinzipiell‘ gelten, Eingriffe in besonderen normierten Situationen aber zulassen, und absoluten Grundrechten, bei denen ein Eingriff eine solch unmittelbare Verletzung der Menschenwürde darstellen würde, daß sie einem Rechtsstaat unter keinen Umständen würdig sind, wie etwa im Falle der Todesstrafe.
Das Folterverbot im nationalen wie im internationalen Recht gilt absolut. Die bei der Folter frontal angegriffene Würde des Menschen ist nicht „abwägbar“ gegen andere Rechtsgüter.
Ein Staat, der sich selbst als „Rechtsstaat“ versteht, verzichtet – im Gegensatz zu Systemen offener Willkürherrschaft – auf das die Menschenwürde negierende Element der Folter. In dem Moment, in dem der Staat die von ihm selbst ausgehende Bedrohung mit oder die Anwendung von Folter – und wenn auch nur in einem „Einzelfall“ – als „gerechtfertigt“ oder „entschuldigt“ gelten läßt, kündigt er das kategorische Versprechen auf, das in seine Hände gelegte Gewaltmonopol nur in – eben „rechtsstaatlichen“ – Grenzen zu gebrauchen. Der Staat verzichtet damit auf ein konstitutives Element des „Rechtsstaates“. Er hört auf, „Rechtsstaat“ zu sein.
Die dieser Tage wieder lauter werdenden Stimmen, die für die normierte Wiedereinführung der Folter werben, versuchen sich an – bisher nie da gewesenen – Extrembeispielen von chemischen oder Atom-Bomben besitzenden Terroristen abzuarbeiten. (2) Dies ist der Versuch, über Emotionen die rationale Erkenntnis, daß „Rechtsstaat“ und Folter niemals in Übereinstimmung zu bringen sind, beiseite zu schieben. Es ist der Versuch, den klaren Blick für das, was Folter für die Gefolterten bedeutet, zu trüben. Es ist der Versuch, die unerträgliche Fratze eines Staates, der sich anmaßt, die Menschenwürde in ein mathematisches Verhältnis zu anderen Rechtsgütern zu setzen, erträglich zu schminken. Dies ist nicht zuzulassen.
Selbst für den Fall, dass in einer – tatsächlich kaum vorstellbaren – Extremlage, in der ein Polizeibeamter für sich persönlich in höchster Gewissensnot keinen anderen Ausweg als Folter sieht, um zahlreiche Menschenleben zu retten, bliebe die Folter als Instrument staatlichen Handelns weder rechtfertigbar noch entschuldbar (davon unabhängig ist der menschlich verständliche Wunsch persönlich Betroffener nach Anwendung ‚aller Mittel‘). Ein solches staatliches Vorgehen bliebe damit – selbstverständlich – nach den vom „Rechtsstaat“ selbst geschaffenen Regeln strafbar. Lediglich hinsichtlich der Frage des Umfangs der Schuld könnte hierauf adäquat reagiert werden, sei es durch Einstellung des Verfahrens, durch „symbolische“ Strafen oder über den Weg des Gnadenrechts.
Im vorliegenden Fall aus Frankfurt ist aber das Maß der Schuld gerade nicht gering. Im Gegenteil: Der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, hat seine Anweisung, mit Folter zu drohen und sie ggf. durchführen zu lassen, als verbindlichen Befehl verstanden, also als reguläres Mittel polizeilichen Handelns. Der Vize-Präsident hatte nach eigenen Aussagen keinen Kontakt zu dem mutmaßlichen Täter, ließ sich über die Ergebnisse der Verhöre und über die Psyche des mutmaßlichen Täters nur durch Dritte informieren, da es „polizeilicher Grundsatz“ sei, „wenn man schwerwiegende Entscheidungen treffen muß, sich nie ins Detail einzumischen“ (Daschner (3)) – um einen ‚kühlen Kopf‘ zu wahren. Wer aber mit einem solchen kühlen Kopfe Folterdrohung und Folter als „polizeiliche Maßnahme“ (Daschner (4)) befiehlt, steht – weit – außerhalb der sich vom „Rechtsstaat“ selbst auferlegten Grenzen. Wer einerseits ‚polizeiliche Grundsätze‘ aufrechterhält und nicht einmal den ‚zu Folternden‘ selbst in Augenschein nimmt, sich zugleich aber „sehenden Auges“ (Daschner (5)) über Grundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention und die Anti-Folter-Konvention der VN hinwegsetzt, handelt aus kalter Berechnung heraus.
Gerade diese Konstellation läßt eben keinen Spielraum, hier einen vom Gewissen geplagten Menschen zu erkennen, der im Moment seines Handelns zwar auch „zufällig“ Polizist, aber dessen Handeln höchstpersönlicher und eigenverantwortlicher Natur war. Wolfgang Daschner hat auch wiederholt angekündigt, in einer vergleichbaren Situation erneut so zu handeln. (6) Der Präsident der Frankfurter Polizei, Harald Weiss-Bollandt, erklärte: „Ich billige das Verhalten meines Stellvertreters in vollem Umfang.“ (7) Damit ergibt sich zwingend die Aussage, daß bei der Frankfurter Polizei Folter als Instrument staatlichen Handelns gebilligt und als gerechtfertigt angesehen wird. Solange Daschner und Weiss-Bollandt im Amt sind, solange hat der „Rechtsstaat“, auch offiziell, zumindest eine Pause eingelegt.
Besonders schlimm ist, wie einfach es – über den Weg der Emotionalisierung – gelingen konnte, die Öffentlichkeit über die Motive der Frankfurter Polizei zu täuschen. Wenn sich Daschner geradezu damit brüstet, ein Verfahren wegen Aussageerpressung (Verbrechen) riskiert zu haben (8), und doch zugleich sorgfältigste Vorbereitungen dafür getroffen hat, unter diesem Straftatbestand ‚durchzurutschen‘ und insofern eine Gesetzeslücke auszunutzen (9); wenn Daschner redselig darüber Auskunft geben kann, welche – keine Spuren hinterlassende – Foltermaßnahme von wem und wie lange anzuwenden ist, bis die gefolterte Person sprechen wird (10); wenn Daschner neue Gesetze fordert, um Handeln wie seines nicht nur als ‚ausnahmsweise nicht verboten‘, sondern als ‚eindeutig zulässig‘ normieren zu lassen (11) – dann ist klar, daß es hier von Anfang an darum ging, einen ‚geeigneten Fall‘ zum Testballon dafür zu machen, was in Zukunft an Foltermaßnahmen eben nicht nur im Verborgenen, sondern auch in der Öffentlichkeit möglich sein könnte.
Schon vor dem 11.09.2001 hatte insbesondere der Heidelberger Jurist Prof. Winfried Brugger jahrelang für die Folter geworben (12) – allerdings mit der Einschätzung, dass eine Gesetzesänderung kaum zu erwarten sei. Er hoffte auf einen Präzedenzfall, bei dem die Beamten seinen Vorgaben folgen, die Öffentlichkeit dann auf der Seite der Folterer stehen und die Gerichte einen juristischen Ausweg finden würden. (13) Wolfgang Daschner hat insofern geradezu einen Lebenstraum von Winfried Brugger erfüllt. Was Brugger in seinem letzten diesbezüglichen vor den Frankfurter Ereignissen verfaßten Aufsatz im Jahr 2000 noch nicht wissen konnte, war, auf welch fruchtbaren Boden dieser Präzedenzfall nach dem 11.09.2001 treffen würde. Die Folterdebatten in Israel und insbesondere in den USA haben den Fingerzeig dafür gegeben, was auch hierzulande vermutlich möglich sein würde. Hierüber ist nun Gewissheit eingetreten.
(1) Zur Erinnerung: Der Vize-Präsident der Polizei in Frankfurt a.M., Wolfgang Daschner, hatte im Fall des entführten Jakob von Metzler die Anweisung erteilt, per Androhung, ggf. Durchführung von Folter gegenüber dem Tatverdächtigen Magnus G. den Ort des Verstecks des Entführten herauszufinden. Zur Folterung kam es dann lediglich deshalb nicht mehr, da der Verdächtige den Ort schon unter der Androhung von Folter preisgab. Später stellte sich heraus, dass der Junge zu diesem Zeitpunkt bereits tot war.
(2) Das Beispiel geht im Wesentlichen zurück auf Winfried Brugger, 1995 (s. Endnote 12), der auch in seinen nachfolgenden Aufsätzen seinem Fallbeispiel treu blieb. Es wurde u.a. übernommen von: Prof. Dr. Karl Doehring, Heidelberg (und damit Kollege von Brugger), in: "Staatsrechtler - Foltern im Extremfall erlaubt", Saarbrücker Zeitung, 24.02.2003; Prof. Portat, Dekan der juristischen Fakultät der Universität Tel Aviv in einem Einführungsreferat zu Prof. Dr. Dr. Peter Hommelhoff, Rektor der Universität Heidelberg (und damit Kollege von Brugger): "Neuere Entwicklungen im Europäischen Strafrecht: der Schutz der Menschenrechte gegen politische Manipulationen", Vortrag an der Universität Tel Aviv, 07.11.2002; Holger Bernsee, stellvertretender Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, in: "Mordfall Jakob von Metzler - Folterdrohung nach deutschem Recht verboten, aber in Notfällen doch zulässig", Interview von Achim Schmitz-Forte mit Holger Bernsee, WDR 5, 21.02.03; Klaus Jansen, ebenfalls stellvertretender Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamten, in: "HART aber fair - Reizthema: Wahrheit durch Folter - Wie weit darf die Polizei gehen?", WDR, 05.03.2003. Ideengeber für das "Brugger'sche Szenario" dürfte Ernst Albrecht gewesen sein, bei dem es 1976 in "Der Staat - Idee und Wirklichkeit" hieß: "Wenn es z.B. etabliert wäre, dass ein bestimmter Kreis von Personen über moderne Massenvernichtungsmittel verfügt und entschlossen ist, diese Mittel innerhalb kürzester Zeit zu verbrecherischen Zwecken einzusetzen, und angenommen, dieses Vorhaben könnte nur vereitelt werden, wenn es gelingt, rechtzeitig den Aufenthaltsort dieser Personen zu erfahren, so kann es sittlich geboten sein, diese Information von einem Mitglied des betreffenden Personenkreises auch durch Folter zu erzwingen, sofern dies wirklich die einzige Möglichkeit wäre, ein namenloses Verbrechen zu verhindern."
(3) "Ich hatte in dieser Situation keine andere Möglichkeit", Interview von Adrienne Lochte & Helmut Schwan mit Wolfgang Daschner, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.02.2003.
(4) FAZ a.a.O.; "Innerhalb sehr kurzer Zeit hätte er nicht mehr geschwiegen", Interview von Hans-Jürgen Biedermann & Volker Mazassek mit Wolfgang Daschner, Frankfurter Rundschau, 22.02.2003; ebenso Peter Liebeck, Sprecher der Polizeipressestelle in Frankfurt a.M.: "Das war eine polizeiliche Maßnahme, und die haben wir durchgezogen.", in: "Gewalt im Verhör - was darf die Polizei", Karin Ceballos Betancour & Christoph Schmidt Lunau, Tagesspiegel, 18.02.2003; ebenso Klaus Jansen a.a.O.; sowohl Daschner als auch Jansen bestreiten übrigens in den angegebenen Quellen, dass der Begriff "Folter" zutreffe - obwohl die gesetzlichen Folterdefinitionen, etwa der Anti-Folter-Konvention der VN, eindeutig erfüllt sind.
(5) Das vollständige Zitat lautet: "Ich hatte während der Nacht genügend Zeit zu überlegen. Es war keine spontane Entscheidung, ich habe mich sehenden Auges entschieden.", in: "Es gibt Dinge, die sehr weh tun", Interview von Wilfried Vogt mit Wolfgang Daschner, Der Spiegel Nr. 9/2003, 24.02.2003.
(6) FAZ a.a.O.; "Ich würde es wieder so machen", Interview von Thomas Zorn mit Wolfgang Daschner, Focus Nr. 9/2003, 24.02.20043.
(7) "Polizei drohte Jakobs mutmaßlichem Entführer Gewalt an", Frankfurter Rundschau, 18.02.2003.
(8) Daschner: "Ich habe mir natürlich Gedanken über die Risiken gemacht, angesichts der Strafandrohung für Aussageerpressung. Risiken übrigens auch für meine Familie. Denn wenn ein Gericht zu dem Ergebnis käme, ich hätte mich strafbar gemacht, dann müßte ich auch damit rechnen, aus dem Dienst entfernt zu werden und Pensionsansprüche aus 42 Dienstjahren zu verlieren. Aus der Tatsache, dass ich dieses Risiko eingegangen bin, entnehmen Sie, dass ich mir die Entscheidung nicht leicht gemacht habe.", in: FAZ aaO; analog in: Der Spiegel aaO.
(9) Daschner betont in allen Interviews, dass es ausschließlich um eine Befragung im Sinne der polizeilichen Gefahrenabwehr gegangen sei, nicht um eine Aussage für strafprozessuale Zwecke. Dies habe er auch ausdrücklich so angeordnet: "Es war in den letzten Tagen immer von Aussageerpressung die Rede. Das trifft nicht zu. Meine ausdrückliche Weisung war: Keine Befragung im strafprozessualen Sinne. Keine Fragen nach Täterschaft, Teilnahme und so weiter." Damit hat er - aus seiner Sicht - gerade keine Aussageerpressung begangen und diese Konstellation auch zuvor sauber durchdacht. Vermutlich wird dies ggf. auch ein Strafgericht so sehen; Zweifel können höchstens bestehen, ob eine solche Aussage im Rahmen der Gefahrenabwehr sich nicht zwingend überlagert mit strafprozessualer Erkenntnisgewinnung. Schon im Bericht der Anti-Folter-Kommission der VN vom Oktober 2000 heißt es zur Strafbarkeitslücke in Deutschland u.a.: "Ebenso ist nicht völlig klar, dass jede Schuldlosstellung durch Rechtfertigung und wegen Weisung von vorgesetzter Stelle kategorisch ausgeschlossen ist, wie im Übereinkommen vorgesehen." Es bleibt ggf. die Strafbarkeit wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall, wegen versuchter Körperverletzung im Amt und wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat. Daschner selbst hingegen betont neben seinem "Risiko" zugleich, dass er nicht davon ausgeht, belangt zu werden. Befragt nach der Erwartung über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens antwortet er "Ich bin Optimist." (FAZ aaO) und danach, ob er angeklagt und verurteilt werde: "Das kann ich mir nicht vorstellen." (Focus aaO).
(10) Daschner: "Es gibt die Möglichkeit, durch einfache körperliche Einwirkung, zum Beispiel durch Überdehnen eines Handgelenkes, Schmerzen zuzufügen. Es gibt am Ohr bestimmte Stellen - jeder Kampfsportler weiß das - wo man draufdrückt und es tut weh, es tut sehr weh, ohne dass irgendeine Verletzung entsteht." Auf die Frage, wer die Folter durchgeführt hätte: "Jemand, der eine Übungsleiterlizenz des Deutschen Sportbundes hat. Und alles wäre ausgeführt worden unter Beteiligung des Polizeiarztes, der anwesend war, um zu verhindern, dass Verletzungen entstehen." Auf die Frage, was geschehen wäre, hätte Magnus G. trotz Folter geschwiegen: "Irgendwann hätte er nicht mehr geschwiegen. Innerhalb sehr kurzer Zeit. Sie brauchen jemandem nicht fürchterliche Schmerzen zufügen. Es genügt, wenn ein relativ geringer Schmerz für eine bestimmte Dauer aufrechterhalten wird."; alles in: "Innerhalb sehr kurzer Zeit hätte er nicht mehr geschwiegen.", FR aaO.
(11) Daschner: "Die Anwendung von Gewalt als letztes Mittel, um Menschenleben zu retten, müßte auch im Verhör erlaubt sein. Seit längerem fordern viele Kriminalbeamte eine entsprechende Gesetzesänderung.", in: Focus aaO.
(12) "Würde gegen Würde", VwBlBW 1995, S. 414 f, 446 ff.; "Darf der Staat ausnahmsweise foltern?", Der Staat 35 (1996), S. 67-97; "May Government Ever Use Torture? Two Responses From German Law", AJCompL 48 (2000), 661; "Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter?", Juristenzeitung 2000, S. 165-173. Brugger hat sich nach den Frankfurter Ereignissen erneut zu Wort gemeldet: "Das andere Auge", FAZ, 10.03.2003.
(13) Brugger: "Trotzdem ist mit einer Änderung der Rechtslage im deutschen und internationalen Recht nicht zu rechnen. Deutschland mit seiner Vergangenheit ist, wie die bisherige Nichtbehandlung dieses Themas jedenfalls in Form von rechtswissenschaftlichen Fallanalysen zeigt, kaum willens, hier vorzupreschen. Im Völkerrecht herrschen die genannten Widerstände gegen eine Textänderung vor. Wie die einschlägigen ausführlichen Rechtsakte zeigen, sollen im Gegenteil das Unwerturteil über jede Art von Folter oder folterähnlicher Behandlung verstärkt sowie die Sanktionierung von Verstößen festgezurrt werden. Wenn somit die eigentlich gebotene Textänderung nicht eintreten wird, tritt vielleicht ein psychologischer Vorteil der hier angebotenen interpretativen Ausweichstrategie vor Augen, mit der nationale und internationale Juristen, die Sympathie für die hier entwickelte Alternativlösung haben, leben können: Wir halten die absoluten Verbote aufrecht, um Folter möglichst stark zu tabuisieren und die zuständigen Exekutivorgane möglichst effektiv von ihrer Praktizierung abzuschrecken. Gleichzeitig hoffen wir aber, daß für den Fall des Eintretens der Geschilderten Ausnahmesituation die Amtswalter das Richtige und Gerechte tun würden, nämlich Zwang zur Informationspreisgabe anwenden. Wir erwarten dann auch, daß der Moralischpolitische Druck zum Schutz dieser Amtswalter übermächtig wäre. Und wir wissen, daß das zumindest von dem Erpresser angerufene nationale oder internationale Gericht dann interpretativ Wege finden würde, für diese Fallgruppe, aber auch nur für diese, die notwendige Zwangsanwendung als gerechtfertigt anzusehen."; JZ aaO.
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