anti-folter

Auf dem Weg zur Folternormalität

| Detlev Beutner, Jörg Eichler

"Ich möchte wissen, um was für einen Typ es sich [...] handelt. Man muss den Mann doch irgendwie klassifizieren können. Berichten Sie mir darüber. Im Übrigen wenden Sie alle Mittel an, um diesen Verbrecher zum Reden zu bringen. Lassen Sie ihn hypnotisieren, geben Sie ihm Drogen; machen Sie Gebrauch, von allem, was unsere heutige Wissenschaft in der Richtung erprobt hat. Ich will es wissen, wer die Anstifter sind, ich will es wissen, wer dahinter steckt." (1)

Nein, dieses Zitat stammt nicht von Wolfgang Daschner. Der „Fall“, der dem obigen Zitat zugrunde liegt, ist ein historischer, einer, bei dem „Gut“ und „Böse“ wohlgeordnet sind: Der hier als „Verbrecher“ bezeichnete wandte sich in jedem Fall gegen ein „Verbrechen“, und der hier Zitierte – der wahre Verbrecher – ließ foltern, ohne dass er das gewünschte Ergebnis bekommen konnte – denn entgegen dem festen Glauben der Folterer steckte niemand „dahinter“. Auch „Wahrheitsdrogen“ konnten also nicht das gewünschte Ergebnis liefern.

Insofern sei es erlaubt, von einer „Parallele“ zu den Frankfurter Foltervorgängen zu sprechen. Zur Erinnerung: Der Vize-Präsident der Polizei in Frankfurt a.M., Wolfgang Daschner, hatte im Fall des entführten Jakob von Metzler die Anweisung erteilt, per Androhung, ggf. Durchführung von Folter gegenüber dem Tatverdächtigen Magnus G. den Ort des Verstecks des Entführten herauszufinden – um dessen Leben zu retten, so die Rechtfertigung des Folter Anordnenden. Auch der Einsatz von Drogen stand ausdrücklich zur Disposition. Zur Folterung kam es dann lediglich deshalb nicht mehr, da der Verdächtige den Ort schon unter der Androhung von Folter preisgab. Später stellte sich heraus, dass der Junge zu diesem Zeitpunkt bereits tot war – auch Folter hätte nichts und niemanden gerettet.

Doch Folter – und hier muß mensch vorsichtig sein – sollte nicht abgelehnt werden, weil sie etwa keine „Erfolgsgarantie“ besitzt; oder weil sie „Falsche“ treffen könnte – so wie nicht wenige Menschen die Todesstrafe nicht aus prinzipiellen Gründen ablehnen, sondern lediglich deshalb, weil es keine Garantie gegen „Fehlentscheidungen“ gibt. Folter – und der offen bekennende Wunsch nach Folter – zielt – und das nicht nur im juristischen Sinne – auf die Würde des Menschen, auf den Kern des Mensch-Seins.

Von jeder denkbaren staatlichen Gewalt dürfte Folter die Form sein, die das Herrschaftsverhältnis von Staat und „BürgerIn“, Staat und „ZivilistIn“, Staat und „EinzelneR“ auf die Spitze treibt. Wer staatliche Folter – in welcher Konstellation auch immer – in irgendeiner Weise als „zu ertragen“, „hinzunehmen“, „gerechtfertigt“ oder „entschuldigt“ kennzeichnen will, sorgt letztlich dafür, dass jede Form staatlicher Gewalt in einem nur ausreichend zu begründenden Einzelfall hingenommen werden muß.

Insofern ist die gesamte Debatte weniger eine kriminologische oder etwa eine rein an ethischen Werten orientierte – die Debatte zielt vielmehr auf das Sprengen politischer Grenzlinien, die bis dato – in einem sich selbst als „Rechtsstaat“ bezeichnenden System – zumindest der Form halber noch galten. Nicht, dass nicht gefoltert wurde, hier, wie in anderen „westlich orientierten Demokratien“ (Israel, Spanien, USA, um nur die bekanntesten zu nennen) auch. Aber es gab hierzulande zumindest die Übereinkunft, dass solche Vorgänge nicht den Anstrich des „Legalen“ erhalten konnten.

Diese Übereinkunft ist es, die seit vielen Jahren den politischen Kräften, die wenig von solchen Grenzlinien halten, ein Dorn im Auge war. Nun hat diese Fraktion vermutlich nicht nur einen partiellen „Sieg“ errungen, sondern letztlich – das Verfahren gegen Wolfgang Daschner bleibt abzuwarten – alles erreicht, was ihr erreichbar schien. Dazu später mehr.

Zunächst einmal ein Rückblick ins Jahr 1976. Ernst Albrecht, später Ministerpräsident von Niedersachsen (CDU), schrieb damals in seinem Werk „Der Staat, Idee und Wirklichkeit“: „Wenn es z.B. etabliert wäre, dass ein bestimmter Kreis von Personen über moderne Massenvernichtungsmittel verfügt und entschlossen ist, diese Mittel innerhalb kürzester Zeit zu verbrecherischen Zwecken einzusetzen, und angenommen, dieses Vorhaben könnte nur vereitelt werden, wenn es gelingt, rechtzeitig den Aufenthaltsort dieser Personen zu erfahren, so kann es sittlich geboten sein, diese Information von einem Mitglied des betreffenden Personenkreises auch durch Folter zu erzwingen, sofern dies wirklich die einzige Möglichkeit wäre, ein namenloses Verbrechen zu verhindern.“

Der historische Hintergrund war seinerzeit der Terrorismus insbesondere der „Roten Armee Fraktion“, so dass das gewählte Beispiel auch politisch durchaus „Sinn“ machte.

Doch die RAF verlor in den nachfolgenden 25 Jahren zunehmend an Bedeutung – nicht nur tagespolitisch, sondern – damit einhergehend – vor allem im Sinne einer Rechtfertigung, den staatlichen Handlungsspielraum quasi nach Belieben ausdehnen zu dürfen. Doch dieser Wunsch existiert eben bei manchen Mitmenschen unabhängig von einer tatsächlichen oder vermuteten Bedrohung; die Selbstbeschränkung, die sich ein „Rechtsstaat“ bei der Anwendung von Gewalt auf die Fahnen schreibt, ist für manchen Geist schlicht unannehmbar, wohl, weil darin eine „Weichheit“ gesehen wird, ein „Zurückweichen“, wo doch Härte möglich wäre, was (letztlich wohl berechtigt) als Widerspruch zur Idee des (Gewalt monopolisierenden) Staates empfunden wird.

Und so schwang sich – öffentlich seit 1995 – Prof. Dr. Winfried Brugger von der Universität Heidelberg, dort Inhaber eines Lehrstuhls für „Öffentliches Recht, Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie“, zum – lange Zeit etwas einsamen – Verfechter der grundsätzlichen Möglichkeit der Folter auf. Sein Fallbeispiel (hier ein Zitat von 1996), dem er auch in den Folgejahren stets treu blieb, dürfte zumindest mittelbar von Albrecht inspiriert worden sein:

„Die Stadt S wird von einem Terroristen mit einer chemischen Bombe bedroht und erpresst. Bei der Geldübergabe wird der Erpresser von der Polizei gefasst und in Gewahrsam genommen. Der Erpresser schildert der Polizei glaubhaft, dass er vor der Übergabe den Zünder der Bombe aktiviert hat; die Bombe werde in drei Stunden explodieren und alle Bewohner der Stadt töten; diese würden eines qualvollen Todes sterben, die schlimmste Folter sei dagegen nichts. Trotz Aufforderung gibt der Erpresser das Versteck der Bombe nicht bekannt. Androhungen aller zulässigen Zwangsmittel helfen nichts. Der Erpresser fordert eine hohe Geldsumme, die Freilassung rechtskräftig verurteilter politischer Kampfgenossen sowie ein Fluchtflugzeug mit Besatzung; als Sicherheit sollen ihn namentlich benannte Politiker begleiten. Die Polizei sieht, nachdem auch eine Evakuierung der Stadt nicht möglich erscheint, nur noch ein einziges Mittel der Gefahrenbeseitigung: das „Herausholen“ des Verstecks der Bombe aus dem Erpresser, notfalls mit Einsatz von Gewalt. Darf sie das?“ (2)

Sollte das Beispiel dem Einen oder der Anderen bekannt vorkommen – kein Wunder, wurde es doch im Zuge der jüngsten Folterdebatte landauf landab von fleißigen Jüngern Bruggers in die Mikrophone diktiert, so u.a. von Prof. Dr. Karl Doehring, Heidelberg (und damit Kollege Bruggers) (3), von Holger Bernsee, stellvertretender Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) (4) oder auch von Klaus Jansen, ebenfalls stellvertretender Vorsitzender des BDK (5).

Insbesondere die beiden Letztgenannten stehen für eine Argumentation, die sich in den letzten Wochen einer besonderen öffentlichen Beliebtheit erfreut:

Mensch bekennt sich zum umfassenden Folterverbot, aber in diesem einen, in diesem besonderen Fall, wo es um eine „Gewissensentscheidung“ (!) eines Polizisten zur Rettung des Lebens eines kleinen Kindes gegangen sei, da müsse zumindest Herrn Daschner gegenüber wohl zwingend auf Strafe verzichtet werden.

Damit gerät die gesamte Diskussion in einen Strudel, der genau so – von langer Hand vorbereitet – geplant war: Zum einen ist da das von Albrecht/Brugger gewählte Extrembeispiel. Nun sind zwar Extrembeispiele grundsätzlich ungeeignet, allgemeine Regelungen – zumal die staatliche Erlaubnis zur Folter – aufzustellen, dennoch lehrt uns das Beispiel, das es Situationen geben könnte, wo „wir“, die ZuschauerInnen, wenn wir denn in einer vergleichbaren Lage wären, uns ggf. gut vorstellen könnten, vor Wut und Hilflosigkeit „auszurasten“ und – zuzuschlagen. Nun, bei auch nur etwas genauerer Betrachtung ist das allerdings nicht das Ergebnis, welches Brugger uns vermitteln will. Brugger hat nicht das „berechtigt ausrastende Individuum“ vor Augen, das später vor Strafe geschützt werden müsse – hierzu halten Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch ja durchaus mannigfaltige Möglichkeiten parat. Nein, Brugger hat vielmehr das System vor Augen, und darin PolizistInnen, für die Folter eine (unter mehreren) polizeilichen Maßnahmen darstellt. Kein Ausrasten, sondern kühles – mensch ist geneigt zu formulieren: eiskaltes – Abwägen der Umstände und Anordnen dieser oder jener Folterpraktiken. Nicht ausrastendes Zuschlagen, sondern penibles Vorbereiten einer Folterprozedur, mit quasi-professionellem Folterer, ggf. unter Aufsicht eines Arztes, Dokumentation der Prozedur mittels Video… Das Ziel der Überlegungen erscheint so gespenstisch, dass mensch sich Einzelheiten gern ersparen möchte.

Zum anderen war aber auch Brugger seit langem bewusst, dass die Linie der „offenen“ Folter-Forderung kaum durchzuhalten sei. So schloss einer seiner diesbezüglichen Aufsätze mit den Worten: „Trotzdem ist mit einer Änderung der Rechtslage im deutschen und internationalen Recht nicht zu rechnen. Deutschland mit seiner Vergangenheit ist, wie die bisherige Nichtbehandlung dieses Themas jedenfalls in Form von rechtswissenschaftlichen Fallanalysen zeigt, kaum willens, hier vorzupreschen. Im Völkerrecht herrschen die genannten Widerstände gegen eine Textänderung vor. Wie die einschlägigen ausführlichen Rechtsakte zeigen, sollen im Gegenteil das Unwerturteil über jede Art von Folter oder folterähnlicher Behandlung verstärkt sowie die Sanktionierung von Verstößen festgezurrt werden. Wenn somit die eigentlich gebotene Textänderung nicht eintreten wird, tritt vielleicht ein psychologischer Vorteil der hier angebotenen interpretativen Ausweichstrategie vor Augen, mit der nationale und internationale Juristen, die Sympathie für die hier entwickelte Alternativlösung haben, leben können: Wir halten die absoluten Verbote aufrecht, um Folter möglichst stark zu tabuisieren und die zuständigen Exekutivorgane möglichst effektiv von ihrer Praktizierung abzuschrecken.

Gleichzeitig hoffen wir aber, dass für den Fall des Eintretens der Geschilderten Ausnahmesituation die Amtswalter das Richtige und Gerechte tun würden, nämlich Zwang zur Informationspreisgabe anwenden. Wir erwarten dann auch, dass der moralisch-politische Druck zum Schutz dieser Amtswalter übermächtig wäre. Und wir wissen, dass das zumindest von dem Erpresser angerufene nationale oder internationale Gericht dann interpretativ Wege finden würde, für diese Fallgruppe, aber auch nur für diese, die notwendige Zwangsanwendung als gerechtfertigt anzusehen.“ (6)

Nun, es darf davon ausgegangen werden, dass Daschner „seinen Brugger“ gelesen hat, und zwar bevor er die Anordnung zur Folter gab. In zu vielen Einzelheiten entlieh sich Daschner die rechtliche Argumentation von Brugger, etwa, was den Unterschied zwischen strafprozessualer Befragung (hier spielt sich der Straftatbestand „Aussageerpressung“ ab) und polizeilicher Gefahrenabwehr betrifft.

Das Fatale ist, dass die Rechnung Bruggers – als auch die des zur „Einführung der Folter durch die Hintertür“ (selbst-)Erwählten Daschners – exakt aufgeht: In der breiten Öffentlichkeit herrscht die Auffassung, Daschner sei „der Ausnahmefall“, der „Gewissenstäter“, den sich jedeR auch für und in sich selbst vorstellen könne. Und damit kann auch die breite Öffentlichkeit hervorragend damit leben, auf diesem Wege – inoffiziell – die Folter einzuführen – offiziell bleibt es (noch) beim Statement, Folter sei (und bleibe) grundsätzlich verboten.

Umso wichtiger ist es, zu erkennen und zu vermitteln, dass gerade der Frankfurter Fall das Gegenteil von dem eines „Gewissenstäters“ ist, der vor innerer Zerrissenheit nicht mehr ein noch aus weis und daher – etwa – zuschlägt: Wolfgang Daschner hat seine Anweisung, mit Folter zu drohen und sie ggf. durchführen zu lassen, als verbindlichen Befehl verstanden, also als reguläres Mittel polizeilichen Handelns. Der Polizei-Vize-Präsident hatte nach eigenen Aussagen keinen Kontakt zu dem mutmaßlichen Täter, ließ sich über die Ergebnisse der Verhöre und über die Psyche des mutmaßlichen Täters nur durch Dritte informieren, da es „polizeilicher Grundsatz“ sei, „wenn man schwerwiegende Entscheidungen treffen muß, sich nie ins Detail einzumischen“ (Daschner (7)) – um einen ‚kühlen Kopf‘ zu wahren. Wer aber mit einem solchen kühlen Kopfe Folterdrohung und Folter als „polizeiliche Maßnahme“ (Daschner (8)) befiehlt, steht eben – weit – außerhalb der sich vom „Rechtsstaat“ selbst auferlegten Grenzen. Wer einerseits ‚polizeiliche Grundsätze‘ aufrechterhält und nicht einmal den ‚zu Folternden‘ selbst in Augenschein nimmt, sich zugleich aber „sehenden Auges“ (Daschner (9)) über Grundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention und die Anti-Folter-Konvention der VN hinwegsetzt, handelt aus kalter Berechnung heraus.

Gerade diese Konstellation läßt eben keinen Spielraum, hier einen vom Gewissen geplagten Menschen zu erkennen, der im Moment seines Handelns zwar auch „zufällig“ Polizist, aber dessen Handeln höchstpersönlicher und eigenverantwortlicher Natur war. Wolfgang Daschner hat auch wiederholt angekündigt, in einer vergleichbaren Situation erneut so zu handeln. (10)

Der Präsident der Frankfurter Polizei, Harald Weiss-Bollandt, erklärte: „Ich billige das Verhalten meines Stellvertreters in vollem Umfang.“ (11) Damit ergibt sich zwingend die Aussage, daß bei der Frankfurter Polizei Folter als Instrument staatlichen Handelns gebilligt und als gerechtfertigt angesehen wird. Solange Daschner und Weiss-Bollandt im Amt sind, solange hat der „Rechtsstaat“, auch offiziell, zumindest eine Pause eingelegt.

Bleibt an dieser Stelle aufzuklären, aus welchem historischen Zusammenhang das einführende Zitat entliehen war: Es war eine Anweisung Hitlers bezüglich des – tatsächlich ohne „Hintermänner“ agierenden – Attentäters Georg Elser.

(1) Zitiert nach Hellmut G. Haasis: "Den Hitler jag' ich in die Luft. Der Attentäter Georg Elser. Eine Biographie."

(2) "Darf der Staat ausnahmsweise foltern?", Der Staat 35 (1996), S. 67-97; Brugger bezieht sein Fallbeispiel unmittelbar von Niklas Luhmann: "Gibt es in unserer Gesellschaft noch unverzichtbare Normen?", 1993; vgl. /www.humboldt-forum-recht.de/ 4-2002/ Seite2.html

(3) "Staatsrechtler - Foltern im Extremfall erlaubt", Saarbrücker Zeitung, 24.02.2003

(4) "Mordfall Jakob von Metzler - Folterdrohung nach deutschem Recht verboten, aber in Notfällen doch zulässig", Interview von Achim Schmitz-Forte mit Holger Bernsee, WDR 5, 21.02.03

(5) "HART aber fair - Reizthema: Wahrheit durch Folter - Wie weit darf die Polizei gehen?", WDR, 05.03.2003

(6) "Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter?", Juristenzeitung 2000, S. 165-173

(7) "Ich hatte in dieser Situation keine andere Möglichkeit", Interview von Adrienne Lochte & Helmut Schwan mit Wolfgang Daschner, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.02.2003

(8) FAZ aaO; "Innerhalb sehr kurzer Zeit hätte er nicht mehr geschwiegen", Interview von Hans-Jürgen Biedermann & Volker Mazassek mit Wolfgang Daschner, Frankfurter Rundschau, 22.02.2003

(9) Das vollständige Zitat lautet: "Ich hatte während der Nacht genügend Zeit zu überlegen. Es war keine spontane Entscheidung, ich habe mich sehenden Auges entschieden.", in: "Es gibt Dinge, die sehr weh tun", Interview von Wilfried Vogt mit Wolfgang Daschner, Der Spiegel Nr. 9/2003, 24.02.2003

(10) FAZ aaO; "Ich würde es wieder so machen", Interview von Thomas Zorn mit Wolfgang Daschner, Focus Nr. 9/2003, 24.02.20043

(11) "Polizei drohte Jakobs mutmaßlichem Entführer Gewalt an", Frankfurter Rundschau, 18.02.2003

Anmerkungen

Detlev Beutner, Frankfurt a.M., und Jörg Eichler, Dresden, sind Initiatoren des "Netzwerks gegen Folter - stop torture"; weitere Informationen, auch zu zwei mailing-Listen zum Thema, gibt es unter www.stop-torture.de. Die Autoren sind erreichbar unter d.beutner@gmx.de bzw. joerg.eichler@so36.de.