kommentar

Unser Kampf ist noch nicht beendet

Das Todesurteil gegen Mumia Abu-Jamal ist endgültig aufgehoben

| Michael Schiffmann

Am 11. Oktober 2011 beschloss der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der US Supreme Court, sich entgegen dem Antrag der Anklage nicht mit den vorherigen Entscheidungen zweier Bundesgerichte zu befassen, die im Jahr 2001 und 2008 das Todesurteil gegen den wohl prominentesten Todeshäftling der Welt, Mumia Abu-Jamal, außer Kraft gesetzt hatten.

Mit dieser Entscheidung des höchsten US-Gerichts schien das Todesurteil gegen Abu-Jamal endgültig vom Tisch – beinahe, denn da war immer noch ein Haken. Die Bundesgerichte hatten der Anklage 2001 und 2008 die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 180 Tagen nach der Rechtskraft ihrer Entscheidung beim Prozessgericht in Philadelphia ein erneutes Juryverfahren zu beantragen, bei dem es nicht mehr um die Todesstrafe, sondern ausschließlich um das Strafmaß gegen Mumia gehen würde: Lebenslänglich oder Tod.

Damit oblag es der Staatsanwaltschaft in Philadelphia, zu entscheiden, ob sie noch einmal versuchen sollte, eine aus normalen DurchschnittsbürgerInnen bestehende Jury zu einem Todesurteil gegen Abu-Jamal zu bewegen.

7. Dezember 2011: Rückzug der Staatsanwaltschaft

Zwei Tage vor dem 30. Jahrestag der Ereignisse, die zum Tod des Polizeibeamten Daniel Faulkner und zur Verhaftung Abu-Jamals und der Mordanklage gegen ihn geführt hatten, am 7. Dezember 2011, erklärte der Oberstaatsanwalt Philadelphias Seth Williams, die Anklage werde auf ein solches Verfahren verzichten und sich nunmehr mit einer lebenslänglichen Haftstrafe ohne Möglichkeit auf vorzeitige Entlassung zufrieden geben.

Nach vorherigen vollmundigen Erklärungen über die klar erwiesene Schuld Abu-Jamals sah dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft am Ende doch recht kleinmütig aus, aber nun hieß es, dieses Verfahren ziehe sich seit nunmehr dreißig Jahren hin und biete Abu-Jamal selbst nach einem erneuten Todesurteil weitere Berufungsmöglichkeiten, weswegen irgendwann auch der nobelste Kampf beendet werden müsse, nicht zuletzt, um dem Staat Aufwand und Kosten zu sparen.

„Lasst ihn im Gefängnis verrotten!“

Der wirkliche Grund für diese plötzliche Bereitschaft, das Ziel einer Hinrichtung Abu-Jamals aufzugeben, liegt ganz woanders. In einem solchen Prozess nur um das Strafmaß könnte der Angeklagte nämlich sämtliche Tatsachen ins Spiel bringen, die gegen ein erneutes Todesurteil gegen ihn sprechen: alles, was bei seinem ursprünglichen Prozess von der Anklage als Beweis für die besondere Schwere seiner Schuld geltend gemacht wurde.

Aber wenn das geschehen würde, würde das gesamte Urteil gegen Abu-Jamal, also auch der Schuldspruch wegen Mordes, einstürzen, denn die Zeugen und „Beweise“, die die Staatsanwaltschaft beim Prozess gegen Abu-Jamal 1982 ins Feld führte, um der Jury die besondere Schwere seiner Schuld vor Augen zu führen, waren haargenau dieselben Zeugen und Beweise, die ihn, angeblich, überhaupt als Täter überführten!

Und diese Zeugenaussagen und Beweise können mittlerweile längst als widerlegt gelten. Da diese Fakten auch in früheren Ausgaben der graswurzelrevolution (siehe u.a. Michael Schiffmann, „Auf Messers Schneide“, in: GWR Nr. 343) publiziert wurden, brauchen sie hier nicht wiederholt zu werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft in Philadelphia jetzt auf ein neues Verfahren zur Wiederverhängung der Todesstrafe gegen Abu-Jamal verzichtet, ist völlig klar, dass sie das tut, um diesem und seiner Verteidigung keine Plattform zu geben, von der aus sie das gesamte erlogene Konstrukt der Anklage entlarven und auseinandernehmen und damit schlüssig Abu-Jamals Unschuld beweisen könnten.

In einem solchen Fall stünde eine nur mit einem Beschluss über das Strafmaß beauftragte Jury vor der geradezu perversen Aufgabe, Abu-Jamal zu Lebenslänglich ohne vorzeitige Entlassung zu verurteilen, weil dies für sie angesichts der erwiesenen Unschuld des Angeklagten noch die gerechteste Möglichkeit wäre.

So gesehen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Philadelphias, in Zukunft nicht mehr die Hinrichtung Abu-Jamals zu verfolgen, nur zweckrational und vernünftig.

Sie ist es aber auch noch in einem, noch schrecklicheren Sinn: Sowohl seitens der Anklage, als auch seitens der rachsüchtigen Witwe des angeblich von Abu-Jamal getöteten Polizisten, als auch von den Exekutionsfanatikern in Philadelphia und den USA überhaupt hört man jetzt oft: „Ah, Mumia! Lasst ihn doch lebenslänglich im Knast verrotten, wie seinen Kumpel Leonard Peltier! Ist vielleicht ’ne noch schlimmere Strafe.“

In der Tat! In den USA gibt es heute unglaubliche 2,5 Millionen Häftlinge, pro Kopf gesehen mehr als zehnmal so viele wie in Deutschland. Und mehr als 41.000 von diesen Gefangenen haben LEBENSLÄNGLICH OHNE JEDE MÖGLICHE VORZEITIGE ENTLASSUNG, genauso, wie Abu-Jamal jetzt.

„Free Mumia Now!“

Mit der endgültigen Beerdigung seines Todesurteils haben Mumia und die Bewegung, die sich zu seiner Rettung und Freilassung gebildet hat, einen wichtigen Sieg errungen. Aber es ist auch klar, dass diejenigen, die Abu-Jamal wegen seiner radikal-libertären politischen Haltung seit mehr als dreißig Jahren vernichten wollen, dies nunmehr tun wollen, indem sie ihn „im Knast begraben“ – für immer!

Lebenslänglich Knast kann sowieso für niemand, der/die libertär denkt, eine Alternative sein, sondern nur ein Horror, der absolut bekämpft werden muss. Die Forderung nach Freiheit – und hier: SOFORT – gilt umso mehr für einen Mensch, dessen einzige Schuld (wie im Fall des Indianeraktivisten Leonard Peltier) von Anfang an nur darin bestand, dass er arm, „farbig“ und noch dazu radikal war.

Der Fokus des Kampfs um Mumia Abu-Jamal hat sich verändert: vom Kampf um sein Leben zum Kampf für sein Leben in Freiheit.

Weitere Infos

Weitere Informationen zu den Aktivitäten für die Freiheit Mumias, zur Spendensammlung und zum Hintergrund findet ihr hier:

www.mumia-hoerbuch.de
www.freiheit-fuer-mumia.de
www.freemumia.com

und in dem Buch Mumia Abu-Jamal. Der Kampf gegen die Todesstrafe und für die Freiheit der politischen Gefangenen, Laika Verlag, Hamburg 2011 (vgl. Rezension in GWR 362/Libertäre Buchseiten)