die waffen nieder

Zwangsdienst, Strafjustiz und Staat

Eine Geschichte radikaler Kriegsdienstverweigerung

| Stefan Philipp

Portrster
Der Totale Kriegsdienstverweigerer Johannes Sternstein (1966-2018). Foto: Maren Withoeft

In der GWR Nr. 429 vom Mai 2018 wurde an Johannes Sternstein erinnert, der am 11. März im Alter von 51 Jahren verstorben ist. Stefan Philipp, selbst Totaler Kriegsdienstverweigerer in den 1980er Jahren und Freund von Johannes, nahm das zum Anlass, die näheren Umstände von Johannes Totalverweigerung zu beschreiben. Er schlägt dabei den Bogen zu Zwangsdienst, Strafjustiz und Staat und schreibt einen Teil der Geschichte radikaler Kriegsdienstverweigerung in der BRD. Nach seiner Haftentlassung war Stefan Philipp bis zu ihrer Auflösung nach Aussetzung der Wehrpflicht 25 Jahre lang stellvertretender Vorsitzender der Zentralstelle KDV. Seit 2000 ist er Chefredakteur der DFG-VK-Zeitschrift ZivilCourage. (GWR-Red.)

Die Graswurzelrevolution hat dankenswerterweise der Erinnerung an Johannes Sternstein zwei Seiten gewidmet und zwei wunderbare Fotografien von Maren Witthoeft veröffentlicht, die Johannes so zeigen, wie er auch mir in lebendiger Erinnerung bleiben wird. In dem schönen Erinnerungstext von Hannes Kuefer mit dem Titel „Freund, Genosse, Friedensstreiter, Meister“ heißt es über Johannes: „Später, mit 18 Jahren wurde er Kriegsdienstverweigerer und verweigerte total. Wie es gelang, dass er dafür nicht ins Gefängnis wanderte, ist mir entfallen. Vermutlich wegen seines familiären Hintergrundes.“ Da ich damals am Rande mitbeteiligt war, kann ich vielleicht für etwas Aufklärung sorgen – und außerdem der Mythenbildung entgegenwirken.

Vorweg: Der „Wehrpflicht“ genannte und (grund)gesetzlich vorgesehene Militärdienstzwang war durchgängig staatliches Unrecht, und die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern politische Justiz.

Alle Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung stellten den Vorrang des Militärs nicht in Frage, und die höchstrichterliche Rechtsprechung sicherte dies ab.

Da aber – vielleicht glücklicherweise – kein System fehlerfrei funktionieren kann, wäre es theoretisch schon denkbar, dass ein „familiärer Hintergrund“ eine Inhaftierung verhindert hätte. Gemeint ist damit wohl vor allem, dass Johannes´ Vater Wolfgang als jahrzehntelanger Friedensforscher und gewaltfreier Aktivist (der bei seinen zahlreichen Aktionen Zivilen Ungehorsams Gesetze übertrat und dafür häufig ins Gefängnis musste) „einen Namen“ hat(te).

Allerdings würde das wohl bedeuten müssen, dass Richter befangen gewesen wären, dass sie Rechtsbeugung begangen hätten, dass Staatsanwälte nicht dem Gesetz entsprechend Strafverfolgung betrieben hätten, dass die Justizverwaltung Urteile nicht umgesetzt hätte etc.

Nun mag man Justiz und staatlicher Verwaltung viel vorwerfen können, nicht aber, dass sie nicht im Prinzip entsprechend der vorgegebenen Regeln funktionieren. Staatlich alimentierte JuristInnen nehmen ihre besondere Treuepflicht dem Staat gegenüber ernst und exekutieren alle Vorgaben, wenn sie denn nur formal korrekt und legal (zustande gekommen) sind. Ein kurzer Blick in die Geschichte zeigt: Die Entrechtung und Vernichtung der Juden und der politischen GegnerInnen in Nazi-Deutschland war rechtlich abgesichert und wurde im Wesentlichen von einer pflichtgetreuen Beamtenschaft durchgeführt, die durch zahllose Komplizen unterstützt wurde.

Wenn also Totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zwingend ins Gefängnis geführt hätte, dann wäre auch Johannes dort gelandet. Dem war aber nicht so, im Gegenteil – weshalb ich auch von Mythenbildung sprach: Die allermeisten Totalen Kriegsdienstverweigerer wurden zwar verurteilt, in aller Regel aber zu Bewährungs- oder Geldstrafen, im Gefängnis saßen die wenigsten. Vor allem diejenigen, die – wie Johannes – staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes waren (die also einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt und das Anerkennungsverfahren „bestanden“ hatten), mussten eher nicht mit einer Haftstrafe rechnen. Sie wurden wegen ihrer geprüften und staatlich attestierten Gewissensentscheidung nicht zur Bundeswehr einberufen, sondern mussten als Ersatz „Zivildienst“ leisten, den sie entweder gar nicht antraten oder nicht weiter ableisteten.

Viele der Totalen Kriegsdienstverweigerer, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer diesen Weg gingen, waren zum Zeitpunkt der „Tatbegehung“ noch unter 21 Jahre alt, so dass sie vor dem Jugendgericht landeten, das nach dem Jugendgerichtsgesetz eine breite Palette an Sanktionsmöglichkeiten hat und auf den Vorrang der Erziehung vor der Verhängung von Strafe setzt.

Meine „Mitbeteiligung“ an Johannes´ Totaler Kriegsdienstverweigerung

Ich war bei Johannes´ Totalverweigerung „am Rande mitbeteiligt“ – und zwar von zwei Seiten:

Johannes war als staatlich anerkannter Kriegsdienstverweigerer für Anfang des Jahres 1987 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden. Dieser Einberufung kam er nicht nach, verweigerte also den „Zivildienst“, und das Bundesamt für den Zivildienst erstattete deshalb Strafanzeige gegen ihn wegen „Dienstflucht“ (§ 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz: „Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“).

In dieser Zeit arbeitete ich mit Johannes und einigen anderen Totalverweigerern bei der Erstellung von „OHNE UNS – Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung“ zusammen. Johannes war – natürlich – der Layouter. Lou Marin hat in seinem Erinnerungsartikel „Nächte mit Johannes und die Koffer voller Briketts“ beschrieben, dass sich Johannes „Ende 1988, Anfang 1989 wie eine Art Retter in der Not“ meldete: „Er würde gerne beim Layout der GWR einsteigen und uns helfen, die Zeitung optisch ansprechend zu machen.“ Das „Ansprechende“ machte er dann zehn Jahre lang. … wenn das Layouten der Ohne-uns-Zeitschrift, das absehbar im Jahr 1989 enden würde, weil die Redaktion komplett wechselte und dann auch regional anderswo als in Stuttgart arbeitete, ihn zu seinem Engagement für die Graswurzelrevolution ermuntert haben sollte, dann wäre auch das ein Zeichen dafür, wie sich in Johannes verschiedene Politik- und Arbeitsfelder trafen. Dass und wie sich das in den kommenden Jahrzehnten außerordentlich verbreiterte, wurde mir bei der Trauerfeier für Johannes Anfang April in Stuttgart deutlich, wo mehrere hundert Menschen aus den unterschiedlichsten politischen, sozialen und kulturellen Bereichen zusammenkamen.

Obwohl Johannes also die „Straftat Totalverweigerung“ Anfang 1987 begangen hatte, dauerte es über drei Jahre, bis die Justiz ihn schließlich dafür verurteilte. Jahrelang mit einem offenen Strafverfahren und einer drohenden Verurteilung leben zu müssen, könnte – zumal bei einem Anfang 20-Jährigen – eine große Belastung sein.

Wenn es das für Johannes gewesen sein sollte, so war ihm das jedenfalls nicht anzumerken. Eine ruhige Gelassenheit und Unaufgeregtheit waren nach meinem Erleben schon damals Wesenszüge von Johannes.

Verantwortlich für die lange Verfahrensdauer waren weder Johannes noch die Stuttgarter Justiz, sondern das Landgericht Ravensburg. Das hatte Ende August 1988 in einem Berufungsverfahren gegen einen Totalen Kriegsdienstverweigerer, der den „Zivildienst“ nach fünf Monaten abgebrochen hatte, dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der von Kriegsdienstverweigerern verlangte Zivildienst mit der Verfassung vereinbar sei. Der Hintergrund: Im Wehrpflichtgesetz ist in § 3 bestimmt, dass die „Wehrpflicht“ entweder durch den „Wehrdienst“ bei der Bundeswehr oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern durch den „Zivildienst“ erfüllt wird. Das Landgericht trug dabei vor: „Der Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 GG werde beeinträchtigt, wenn der berechtigterweise den Kriegsdienst Verweigernde dennoch der Wehrpflicht unterworfen werde, der nachzukommen ihm sein Gewissen verbiete. Denn Wehrpflicht bedeute die Pflicht, Dienst im Rahmen der militärischen Verteidigung, der Verteidigung mit Waffen zu leisten. Der Ersatzdienst müsse nicht nur äußerlich organisatorisch, sondern in jeder Hinsicht von der Vorstellung und dem Ziel der militärischen Verteidigung mit Waffen getrennt sein. Der ersatzweise zu leistende Zivildienst könne deshalb nicht Erfüllung der Wehrpflicht sein.“ (So das wesentliche Argument, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung referiert.)

Da das Stuttgarter Jugendgericht, vor dem Johannes´ Dienstflucht angeklagt war, ihn letztlich nur dann hätte verurteilen können, wenn der Zivildienst mit der Verfassung vereinbar ist, setzte es das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus. Dieses verwarf jedoch mit Beschluss vom 11. Juli 1989 die vom Landgericht Ravensburg geäußerten Zweifel als „offensichtlich unbegründet“. Der Durchführung des Strafverfahrens gegen Johannes stand damit nichts mehr im Wege.

Da Johannes zum „Tatzeitpunkt“ noch keine 21 Jahre alt war und im rechtlichen Sinne als „Heranwachsender“ galt, somit das Jugendgericht zuständig war, musste die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet werden. Diese hat nach dem Jugendgerichtsgesetz die Aufgabe, „die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung“ zu bringen. In der Gerichtsverhandlung gibt sie einen Bericht ab und äußert „sich zu den Maßnahmen, die [für den Fall einer Verurteilung] zu ergreifen sind.“

Ich hatte nach meiner eigenen Totalen Kriegsdienstverweigerung und einer Inhaftierung bei der Bundeswehr sowie einer mehrmonatigen Haftstrafe wegen „Fahnenflucht“ und „Gehorsamsverweigerung“ Anfang 1987 ein Studium der Sozialarbeit begonnen. Von September 1989 bis Februar 1990 absolvierte ich ein Praxissemester bei der Jugendgerichtshilfe im Stuttgarter Jugendamt. Sinnigerweise landete ich ausgerechnet bei der Anleiterin, die – spiegelbildlich zur Geschäftsverteilung beim Jugendgericht – auch für diejenigen zuständig war, denen Straftaten nach dem Wehrstraf- und dem Zivildienstgesetz zur Last gelegt wurden. Damit hatte ich nach der gemeinsamen Zeitungsarbeit nun auch so etwas wie beruflichen Kontakt mit Johannes.

Das Jugendgericht verhandelte im November 1989 die Anklage gegen ihn, die Jugendgerichtshilfe (in Person meiner Anleiterin) sprach sich für die Anwendung von Jugendstrafrecht aus, die Staatsanwaltschaft forderte eine mehrmonatige zur Bewährung auszusetzende Jugend- oder Freiheitsstrafe, die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Das Gericht verurteilte Johannes nach Jugendstrafrecht zu einer Geldauflage von 15.000 D-Mark (entsprechend § 15 JGG „zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung“). Beide Seiten legten Berufung gegen das Urteil ein.

Die Jugendkammer des Stuttgarter Landgerichts terminierte die Berufungsverhandlung auf den 1. März 1990. Mein Praxissemester war an diesem Tag gerade vorbei, und ich war somit nicht mehr Mitarbeiter im Jugendamt. Allerdings war meine vormalige Anleiterin zu dem Zeitpunkt bereits längere Zeit krank und hätte den Gerichtstermin nicht wahrnehmen können. Die Folge wäre gewesen, dass irgendeine Kollegin/irgendein Kollege, die/der weder die Person noch den Fall kannte, als – wie das im Jargon genannt wurde – „Gerichtsgeher“ im Prozess den Inhalt der für den ersten Prozess erstellten schriftlichen Stellungnahme vorgetragen hätte. Diese enthielt im Übrigen keine Überlegungen für eine Sanktion, die im Fall einer Verurteilung sinnvoll gewesen wäre. Auf einen entsprechenden Vorschlag hatte meine Anleiterin verzichtet, wohl deshalb, weil sie Zweifel daran hatte, dass die angeklagte Tat kriminelles Unrecht sei, das sanktioniert werden müsse. Nachdem ich das mit Johannes besprochen und er sein Einverständnis gegeben hatte, vereinbarte ich im Jugendamt, dass ich ausnahmsweise und wegen meiner Kenntnis der Person und des Sachverhalts den Landgerichtstermin als Vertreter der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen würde.

Was war zu erwarten in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart? Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts eingelegt mit dem Ziel der Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht zu einer, wenn auch zur Bewährung ausgesetzten, mehrmonatigen Haftstrafe. Der Staatsanwaltschaft war also „die harte Linie“ wichtig, und der sachbearbeitende Staatsanwalt erschien auch selbst, um dieses Interesse zu unterstreichen, schickte also nicht, wie sonst üblich, eine reine Sitzungsvertretung. Johannes seinerseits hatte Berufung eingelegt, weil er einen Freispruch wollte.

Und die Große Jugendkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen? Für die galt wie für die allermeisten Gerichte, die seit Einführung der Wehrpflicht 1956 mit radikalen Kriegsdienstverweigerern zu tun hatten: Sie waren („systembedingt“) überfordert und konnten mit der grundsätzlichen Dimension der Kriegsdienstverweigerung und den verfassungsrechtlichen Implikationen nicht angemessen umgehen. Dazu scheinen mir einige allgemeine und grundsätzliche Bemerkungen notwendig:

Radikale Kriegsdienstverweigerung in der BRD

Radikale Kriegsdienstverweigerer, nämlich solche, die den Militärdienstzwang grundsätzlich ablehnen, gab es in der BRD durchgängig seit der Einführung der Wehrpflicht 1956 bis zu ihrer Aussetzung 2011. Diese Kriegsdienstverweigerer lehnten die mit der Wehrpflicht verbundenen Verpflichtungen ab und kamen ihnen nicht nach, im Wesentlichen die Verpflichtung zur Dienstleistung in Form des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr oder im Falle der staatlichen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer des Ersatzdienstes, daneben aber auch z.B. die Musterung, die Entgegennahme eines Wehrpasses, die Erfüllung von Meldeauflagen im Rahmen der Wehr- und Zivildienstüberwachung.

In den ersten Jahren waren diese radikalen Kriegsdienstverweigerer in ihrer Mehrheit Mitglieder der christlichen Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Man mag von ihren religiösen Vorstellungen und ihrer Missionsarbeit (Samstagmorgens um acht zu klingeln, um mit mir über Gott zu sprechen, ist wenigstens bei mir nicht sehr erfolgversprechend …) halten, was man will; festzuhalten ist: Sie verweigerten den Bundeswehrdienst und erkannten klar, dass der als Ersatz geforderte Dienst von gleicher Qualität war wie der erste und das abgelehnte Kriegsdienstsystem stabilisierte. Deswegen verweigerten sie auch den Ersatzdienst. Die Zeugen Jehovas hatten schon den allumfassenden Anspruch Hitlers und des Nazi-Staates auf alle „Volksgenossen“ abgelehnt und den Kriegsdienst in der Wehrmacht verweigert. Sie waren als Gruppe harter Verfolgung durch den NS-Staat ausgesetzt: Über 2.000 waren im KZ, und mehr als 250 Zeugen Jehovas sind als Kriegsdienstverweigerer hingerichtet worden.

Im Laufe der 1960er Jahre waren seit Einführung des zivilen Ersatzdienstes mehr als 800 Zeugen Jehovas wegen der Verweigerung des Ersatzdienstes verurteilt worden, viele davon (trotz des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG) mehrfach, weil sie konsequenterweise auch nach einer ersten Verurteilung nicht zur Dienstleistung bereit waren.

Da diese Kriminalisierung, gerade vor dem Hintergrund der Verfolgung in der NS-Zeit, keinen „guten Eindruck“ machte, auch im Ausland nicht, wurde 1969 – unter dem damaligen Bundesjustizminister und späteren Bundespräsidenten Gustav Heinemann („Und die Frage, ob er diesen Staat denn nicht liebe, macht ihn beinah böse: ,Ach was, ich liebe keine Staaten, ich liebe meine Frau; fertig!‘“ in: Spiegel 3/1969) – mit dem sog. freien Arbeitsverhältnis nach § 15a Zivildienstgesetz eine entkriminalisierende Regelung eingeführt, nach der aus Gewissensgründen an der Zivildienstleistung gehinderte staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer dann nicht zum Zivildienst herangezogen wurden, wenn sie ein gegenüber dem Zivildienst acht Monate längeres Beschäftigungsverhältnis z.B. in einem Krankenhaus eingingen. Für die meisten der Zeugen Jehovas war diese als Lex Jehova bekannt gewordene Regelung eine Lösung.

Übrigens: „1996 revidierte die Leitung der Zeugen Jehovas ihre Position in der Zivildienstfrage grundlegend. Seitdem steht es Jehovas Zeugen frei, den Zivildienst in sozialen Einrichtungen oder im Katastrophenschutz zu leisten.“

(https://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsdienstverweigerung_der_Zeugen_Jehovas#cite_ref-19)

Ab Ende der 1960er Jahre gab es dann infolge der Studentenbewegung und damit verbunden gestiegener KDV-Antragszahlen (die Zahl hatte sich 1968 mit fast 12.000 gegenüber dem Vorjahr verdoppelt) und politischer KDV-Begründungen zunehmend Strafverfahren gegen solche Kriegsdienstverweigerer, die als solche in den mündlichen Prüfungsverfahren („Gewissensinquisition“) staatlich nicht anerkannt wurden, die aber dennoch bei ihrer Entscheidung blieben und einer Einberufung zur Bundeswehr nicht folgten oder aber dort alle Befehle verweigerten. Ob diese Kriegsdienstverweigerer das Wehrpflichtsystem als solches in Frage stellten, darf bezweifelt werden, da die meisten von ihnen zur Ersatzdienstleistung bereit gewesen sein dürften, schließlich hatten sie sich dem KDV-Anerkennungsverfahren unterworfen und wären bei erfolgter Anerkennung zum zivilen Ersatzdienst (ab 1973: Zivildienst) einberufen worden. Das Engagement und die Konsequenz dieser Kriegsdienstverweigerer führte aber dazu, dass auf politischer Ebene nach „wehrpflichtfreundlichen“ Auswegen gesucht wurde, um die Kriminalisierung – und die damit verbundene weitere Politisierung der Kriegsdienstverweigerung – zu vermeiden. Die 1977 von der SPD/FDP-Koalition beschlossene Liberalisierung des KDV-Anerkennungsverfahrens (die „Postkartenregelung“, nach der eine einfache Erklärung gegenüber dem Kreiswehrersatzamt zur staatlichen KDV-Anerkennung geführt hätte) wurde auf Betreiben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz 1978 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, es blieb bei den mündlichen Gewissensprüfungen. Erst 1984 wurde unter der neuen CDU/CSU/FDP-Mehrheit im Bundestag ein geändertes Anerkennungsverfahren eingeführt, das für die meisten Kriegsdienstverweigerer schriftlich und ohne die berüchtigten Anhörungen durchgeführt wurde.

Zu dieser Zeit, in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre, erschienen die ersten Totalen Kriegsdienstverweigerer als antimilitaristische Akteure mit klarer Positionierung gegen die Wehrpflicht und Zwangsdienste auf der politischen Bühne. Die War Resisters´ International (WRI) hatte 1974 eine hauptsächlich auf Europa bezogene internationale Kampagne gegen die Zwangsverpflichtung von Menschen zum Wehr- oder Ersatzdienst angeregt, in der es um „aktiven Widerstand“ gehen sollte. Bei einem internationalen Kampagnentreffen Ende 1975 in Freiburg beschlossen einige deutsche TeilnehmerInnen, eine eigene Gruppe zu gründen, und luden zu einem Treffen im März 1976 ein. Dabei wurde die (später so genannte) Gruppe „Kollektiver gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus“ (KGW) als loser Zusammenschluss gegründet, die in der Folge Vernetzungsarbeit unter Totalverweigerern organisierte, regelmäßige bundesweite Treffen veranstaltete, den KGW-Rundbrief als Vorläufer der Zeitschrift „Ohne uns“ herausgab und Bündnisarbeit betrieb, indem sie assoziiertes Mitglied der WRI sowie Mitglied in der Föderation Gewaltfreier Aktionsgruppen (FöGA) und der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde.

Das waren die politischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt von Johannes´ Verweigerung bzw. der Gerichtsverhandlung gegen ihn.

Justiz, Strafrecht und radikale Kriegsdienstverweigerung

Das Strafrecht gilt als „schärfstes Schwert“ des Rechtsstaats gegenüber seinen BürgerInnen; jemand auf Monate oder Jahre einzusperren, ist die denkbar massivste Form des Eingriffs in einem Staat, der sich wie die BRD von seinem Selbstverständnis und den in seiner Verfassung formulierten Prinzipien her der Menschenwürde, den Menschenrechten und dem Recht „auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ jedes (und jeder) Einzelnen verpflichtet sieht. Deshalb muss gesetzlich klar festgelegt sein, welches Verhalten verboten ist und wie Verstöße dagegen geahndet werden. Verurteilt werden darf deshalb ausschließlich der-/diejenige, der/die den Tatbestand einer zum Tatzeitpunkt gesetzlich festgelegten Handlung (oder Unterlassung) zweifelsfrei erfüllt und dies rechtswidrig und schuldhaft getan hat.

Vor den Strafgerichten geht es deshalb darum, ob die Staatsanwaltschaft beweisen kann, dass ein Angeklagter die ihm zur Last gelegte Straftat wirklich begangen hat. Da niemand gerne verurteilt wird und, falls eine Strafe unvermeidlich erscheint, jedenfalls zu einem möglichst geringen Strafmaß, bestreiten Angeklagte häufig die Vorwürfe, lügen, beschönigen, suchen nach Erklärungen und Rechtfertigungen; falls sie gestehen, dann im Allgemeinen wohl eher wegen der Aussicht auf Strafmilderung als aus Unrechtsbewusstsein und Reue.

Übrigens: Bezüglich der Eingriffsmassivität ist der Kriegs-/Militärdienstzwang mit einer Gefängnisstrafe vergleichbar: Die persönliche Freiheit ist eingeschränkt, Art. 17a GG erlaubt ausdrücklich erhebliche Einschränkungen einiger Grundrechte von Dienstleistenden. Nebenbei bemerkt zur Begrifflichkeit „Dienstzwang“, weil diese gelegentlich auf Unverständnis und Ablehnung stößt: Die von Art. 12a GG erlaubte Wehrpflicht ist eine Ausnahmeregelung von der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 GG, wonach niemand „zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden“ darf, „außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“

In der dargestellten strafgerichtlichen und -prozessualen Normalität waren Totale Kriegsdienstverweigerer exotische Einzelfälle: Sie bestritten die angeklagte Straftat (Fahnen-/Dienstflucht) nicht, sondern bekannten sich im Gegenteil offen dazu, bestritten dem Staat das Recht, sie zur Dienstleistung zwingen zu dürfen, und begründeten ihre Verweigerung als Konsequenz tiefer innerer Überzeugung. Sie stellten sich gegen Krieg und seine Vorbereitung und lehnten die Bundeswehr als untaugliches und falsches Mittel zur Lösung von Konflikten und zur Entwicklung einer friedlichen und gerechten Welt ab.

In seiner Rechtsprechung zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1960 ausgeführt, dass „jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von ,Gut‘ und ,Böse‘ orientierte Entscheidung (…), die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“, als Gewissensentscheidung anzusehen ist.

Die Verfassung garantiert in Art. 4 Abs. 1 GG die Gewissensfreiheit als „unverletzlich“. Da Gewissensentscheidungen sich in konkreten Handlungen materialisieren, ist solches Tun als Ausfluss der Gewissensfreiheit von staatlicher Seite zu respektieren und zu akzeptieren, zumal dann, wenn – wie im Fall der radikalen Kriegsdienstverweigerer – die Rechte anderer Menschen nicht verletzt werden. Eine Bewertung, ob die Entscheidung richtig oder falsch ist, kommt „dem Staat“ – hier konkret den Strafgerichten – nicht zu; selbst „irrige“ Entscheidungen wären dann zu akzeptieren, wenn sie „ernste und sittliche“ wären, gegen die der Entscheidende „nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“.

In Strafverfahren gegen diese „exotischen“ Kriegsdienstverweigerer geht es also um sehr grundsätzliche Fragen des Verhältnisses von Staat zum Bürger, um die Verfassung und Grundrechte und um Krieg und Frieden. Dies alles kommt aber in der Erfahrungswelt und im Berufsalltag der ca. 15.000 RichterInnen an den über 600 Amtsgerichten (und den mehr als 100 Landgerichten als Berufungsinstanz) und ca. 5.000 StaatsanwältInnen nicht vor, auch Studium und Referendariat schaffen keine Sensibilität für solche menschenrechtlich bedeutsamen Problemstellungen. Die Arbeitsbelastung im Justizbetrieb ist hoch, die Amtsgerichte erledigen jedes Jahr ungefähr 650.000 Strafverfahren, jede/r Richter/in bearbeitet jährlich weit über 400 Fälle. Da geht es täglich um Körperverletzung, Diebstahl, Verkehrsdelikte, Beleidigung, Drogendelikte, vielleicht auch mal um Fischwilderei (2016 immerhin ca. 400 Fälle), aber wohl höchstens einmal im Berufsleben um die Bedeutung der Gewissensfreiheit bei einem radikalen Kriegsdienstverweigerer. Mag sein, dass die genannten Zahlen vor zwei bis drei Jahrzehnten, als Johannes und neben ihm einige Dutzend Totalverweigerer vor Gericht standen, leicht anders aussahen, an der grundsätzlichen Aussage ändert sich aber nichts.

Hinzu kommt: In den 1970er, 1980er und 1990er Jahren dürfte der Großteil der Richter(Innen)schaft aus Jahrgängen gekommen sein, die während des NS-Regimes sozialisiert worden waren und/oder bei Professoren studiert hatten, die zur Funktionselite des NS-Staates gehört hatten, beispielsweise als Richter (z.B. auch an Kriegs- und Sondergerichten). Exemplarisch seien hier genannt für den Bereich Verfassungsrecht der Mitbegründer des Standardkommentars zum Grundgesetz Theodor Maunz (1901-1993), Mitglied der NSDAP und der SA, später der CSU, seit 1935 Professor an der Universität in Freiburg, von 1957 bis 1964 bayerischer Kultusminister, Rücktritt nach Bekanntwerden seiner NS-Vergangenheit, jahrelang (anonymer) Autor in der rechtsextremen National-Zeitung (vormals auch u.a. „Deutsche Soldaten-Zeitung und National-Zeitung“), herausgegeben von Gerhard Frey, Vorsitzender der rechtsextremen Partei „Deutsche Volksunion“. Für den Bereich des Strafrechts: Eduard Dreher (1907-1996), NSDAP-Mitglied seit 1937, Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck und Mitwirkender an zahlreichen Todesurteilen, von 1951 bis 1969 Spitzenjurist im Bundesministerium der Justiz und maßgeblich daran beteiligt, dass die Verbrechen aller Nazi-Mordgehilfen rückwirkend seit 1960 schlagartig verjährt waren, jahrelang Autor des Standardkommentars zum Strafgesetzbuch.

Die Justiz galt (und gilt) als konservative Bastion. Politische Fortschritte müssen mühsam – auch gegen sie – erkämpft werden und sind nur möglich, wenn die gesellschaftliche Bewusstseins- und Stimmungslage entsprechend ist. Militär ist sowohl symbolisch als auch real ein zentraler Machtpfeiler und Ausdruck staatlicher Souveränität. Insofern gilt es fast als sakrosankt und entzieht sich rationaler Auseinandersetzung.

Die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart

Angesichts dieser geschilderten Rahmenbedingungen und allgemeinen Erfahrungen mit der zuständigen Jugendkammer des Stuttgarter Landgerichts sowie der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss zur Verfassungswidrigkeit des Zivildienstes im Rahmen der Wehrpflicht als „offensichtlich unbegründet“ abgeschmettert hatte, musste davon ausgegangen werden, dass Johannes verurteilt werden würde.

In meiner Jugendgerichtshilfe-Stellungnahme beschäftigte ich mich zunächst mit der Frage, ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen solle. Johannes war zum Zeitpunkt der Verhandlung dreiundzwanzigeinhalb Jahre alt, also erwachsen. Entscheidend war aber der „Tatzeitpunkt“, und zu dem war er zwanzigeinhalb Jahre alt und damit im rechtlichen Sinn noch Heranwachsender. Zu der langen Verzögerung war es durch den Ravensburger Vorlagebeschluss gekommen. Nun war es keine Frage, dass die Entscheidung zur radikalen Verweigerung im Allgemeinen und die von Johannes im Speziellen keine jugendtypische Handlung war oder bei ihm etwa mit sog. Reifeverzögerungen zu tun gehabt haben könnte. Im Gegenteil war sie sehr durchdacht, klar und nachvollziehbar begründet, reif und erwachsen. Da weder mit einem Freispruch noch mit einer Haftstrafe zu rechnen war, erschien es im Blick auf mögliche Sanktionen taktisch günstiger, Jugendstrafrecht anzuwenden. Der „Trick“ in der Argumentation als Jugendgerichtshilfe war, zu sagen, dass man eben nicht wirklich beurteilen könne, wie Johannes´ Persönlichkeitsentwicklung drei Jahre zuvor gewesen sei, weshalb zu seinen Gunsten ggf. Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen solle.

Dann machte ich deutlich, dass nach meinem Verständnis von Grund- und Menschenrechten, wenn man nämlich die laut Verfassung unverletzliche Gewissensfreiheit, die nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht sei und damit die Rechtsprechung binde, ernst nehme, ein Freispruch in Frage komme.

Für den Fall einer Verurteilung aber scheide eine Jugendstrafe (§ 17 JGG), also eine Freiheitsentziehung, aus, da weder „schädliche Neigungen“ noch eine „Schwere der Schuld“ als Voraussetzung vorlägen. Ebenso schieden wegen des Nichtvorliegens von Erziehungsdefiziten auch Erziehungsmaßregeln aus. Damit blieben als Sanktionsmittel noch die sog. Zuchtmittel nach § 13 JGG. Jugendarrest als ein solches scheide auch deswegen aus, weil dieser 1940 erstmals von den Nazis eingeführt, 1943 in das damalige Reichsjugendgerichtsgesetz eingefügt und denn unverändert in der BRD übernommen worden sei. Für Johannes als angeklagten Kriegsdienstverweigerer sei die entscheidende Frage die nach Verurteilung oder Freispruch. Eine Verurteilung sei für ihn deshalb an sich schon eine Strafe, deren Höhe dann nebensächlich sei. Eine Verwarnung (§ 14 JGG), durch die dem Verurteilten, wie es im Gesetz heißt, „das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten“ werde, reiche deshalb für den Fall einer Verurteilung völlig aus.

Johannes´ Verteidiger, der Rechtsanwalt Ullrich Hahn aus Villingen, später Vorsitzender und heute Präsident des Versöhnungsbundes, wies in seinem Plädoyer dem Gericht den Weg, wie es juristisch sauber und grundrechtskonform bei Beachtung der Gewissensfreiheit zu einem Freispruch kommen könne und beantragte diesen.

Der Staatsanwalt beantragte eine zur Bewährung auszusetzende achtmonatige Freiheitsstrafe nach allgemeinem, also Erwachsenen-Strafrecht.

Das Gericht verurteilte Johannes dann nach Jugendstrafrecht zu einer Geldauflage von 9.000 D-Mark. In der mündlichen Urteilsbegründung folgte der Strafkammer-Vorsitzende ausdrücklich meiner Argumentation in der Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts und des Ausschlusses von Jugendstrafe und Erziehungsmaßregeln.

Der Militärdienstzwang ist eine nicht hinnehmbare Zumutung

Beim Schreiben dieses Textes bemerkte ich, dass ich weder eine konkrete Erinnerung daran habe, welche Erklärungen Johannes in den beiden Stuttgarter Gerichtsverhandlungen zu seiner Kriegsdienstverweigerung abgegeben hat, noch daran, mit ihm über „Sinn und Unsinn“ unserer Totalverweigerung, also seiner und meiner, intensiver gesprochen zu haben. Lag das nur an meiner mangelhaften Erinnerung? Nein, das glaube ich eigentlich nicht; vielmehr war es wohl so: Ganz im Sinne der Grundsatzerklärung der War Resisters‘ International hielten wir Krieg und seine Vorbereitung für ein Verbrechen, das wir keinesfalls unterstützen wollten. Aus dieser Grundüberzeugung ergab sich unsere Position zu Wehrpflicht, Bundeswehr und Zivildienst als Selbstverständlichkeit, die nicht weiter diskutiert zu werden brauchte. Wahrscheinlich waren seine Erklärungen vor Gericht „konventionell“: Für einen Kriegsdienstverweigerer ist die staatliche Anforderung, im Rahmen der Wehrpflicht Militärdienst oder einen Ersatz dafür zu leisten, eine nicht hinnehmbare Zumutung. Mehr gibt es dazu im Grunde nicht zu sagen, auch wenn man das inhaltlich noch weiter ausführt und argumentativ belegt, was Johannes auch gemacht hat.

Zum Abschluss eine Anekdote zum eigenen „familiären Hintergrund“

Eingangs hatte ich mich zu dem von Hannes Kuefer in seinem Artikel angesprochenen „familiären Hintergrund“ von Johannes geäußert. Zum Abschluss will ich eine Anekdote zu meinem eigenen familiären Background im Zusammenhang mit dem Landgerichtsprozess gegen Johannes berichten: Der Vorsitzende Richter der Jugendstrafkammer war als junger Gerichtsreferendar Anfang der 1960er Jahre in Stuttgart ein Kollege meines Vaters gewesen, der dann später bis zu seiner Pensionierung ebenfalls Richter war. Und der Staatsanwalt, der für Johannes eine Freiheitsstrafe wollte, hatte zuvor in seiner Ausbildung mehrere Monate als Referendar an dem Amtsgericht absolviert, dessen Direktor zu dieser Zeit mein Vater war.

Meine Erinnerung an Johannes wird dauerhaft auch mit diesem denkwürdigen 1. März 1990 verbunden bleiben.

Stefan Philipp