die waffen nieder

„Der Deserteur muss sterben“

Die späte Rehabilitierung der Opfer der Wehrmachtjustiz

| Günter Knebel

Jahrzehntelang wurden die Opfer der NS-Militärjustiz verfemt und nicht als Verfolgte anerkannt. In seinem Artikel für die GWR skizziert Günter Knebel den mühseligen Kampf um Anerkennung, den überlebende Deserteure, Kriegsdienstverweigerer und Wehrkraftzersetzer*innen in der BRD führen mussten. (GWR-Red.)

Wer seine Beteiligung am Krieg Nazi-Deutschlands von vornherein verweigerte oder sich im Verlauf des Krieges aus welchen Gründen auch immer dem Militärdienst widersetzte oder entzog, der riskierte sein Leben: Hitlers Parole „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muss sterben“ wurde bereits früh mit seinem Buch „Mein Kampf“ ausgegeben, mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) wurde sie 1938 in NS-Recht verwandelt und meist gnadenlos durchgesetzt. Jeder Anflug von Verweigerung oder gar Widerstand gegen kriegerische Gewaltanwendung war unvereinbar mit nationalsozialistischen „Manneszucht“-Vorstellungen. Deren Gewaltphantasien und -exzesse dimensionierten bis dahin unvorstellbare Unmenschlichkeit neu.

Gewaltige Opferzahlen

Wie viele Urteile die etwa 3.000 Richter von rund 1.000 Wehrmachtsgerichten gesprochen haben, wird wohl kaum je herausgefunden werden. Die im Wikipedia-Beitrag zur NS-Militärjustiz genannte Zahl von rund 626.000 Urteilen bis zum 4. Quartal 1944 ist nur ein Anhaltspunkt, der in der einschlägigen Literatur zum Thema bis vor wenigen Jahren ebenso wenig auftaucht wie die im Wikipedia-Beitrag quellenlos angeführten Mutmaßungen, diese Zahl bis zum Kriegsende auf 700.000 bis 1,5 Millionen Urteile hochzurechnen. Circa 18 Millionen Wehrmachtsangehörige haben an den verbrecherischen Angriffs- und Vernichtungskriegen Deutschlands teilgenommen: Doch auch die höchste Zahl, anderenorts mit rund drei Millionen Urteilen angegeben, enthält nicht die größten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht, mit denen Deutschland vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 Europa und angrenzende Länder im Mittelmeerraum überzogen hat. Diese wurden erst Thema der Nürnberger Prozesse; die Wehrmachtjustiz wurde dort aber kaum thematisiert und kam glimpflich davon. Viele der o. a. Wehrmachtjuristen haben den Zweiten Weltkrieg nicht nur überlebt, sondern konnten auch ihre berufliche Karriere im Nachkriegsdeutschland nahtlos fortsetzen und in hohe oder höchste staatliche Ämter gelangen. Ministerpräsident Hans Filbinger sei als ein Beispiel genannt, das um viele weitere ergänzt werden kann, vor allem in Westdeutschland.
Demgegenüber wurden die von Wehrmachtjuristen wegen Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht oder Wehrkraftzersetzung häufig zum Tode Verurteilten ausgegrenzt und waren noch für Jahrzehnte verfemt. Die Gesamtzahl dieser Opfer der NS-Militärjustiz, der in zahlreichen Studien nachgegangen wurde, ist infolge kriegsbedingter Quellenverluste nicht mehr ermittelbar, substantiierte Hochrechnungen haben dennoch Zahlen von 30.000–50.000 Verurteilungen ergeben, davon mindestens 25.000 zum Tode, etwa 18.000–22.000 wurden meist zeitnah vollstreckt. (1) Fazit: Die Bilanz ihrer Todesurteile charakterisiert den Ort der Wehrmachtjustiz in der deutschen Strafrechtsgeschichte: In weniger als sechs Jahren das nahezu Fünfzigfache als im Zeit-
raum von 1907–1932, d. h. einem Vierteljahrhundert, das den Ersten Weltkrieg und nachfolgende Wirren einschloss! (2)

Systematische Ablehnung von Entschädigungsanträgen

Was diese Ausgangslage in den 1950/60er-Jahren für die wenigen überlebenden Opfer der NS-Militärjustiz sozialpolitisch bedeutete, wurde denjenigen klar, die sich um eine Anerkennung und Entschädigung (3) ihrer Haft- und Leidenszeit in Wehrmachtgefängnissen, in Konzentrationslagern oder in KZ-ähnlichen Einrichtungen bemüht hatten: Ihre Anträge waren regelmäßig abgewiesen worden, manchmal von Menschen, die etliche Jahre zuvor an ihrer Verurteilung mitgewirkt hatten. Während „den Funktionären des Dritten Reiches und ihren Hinterbliebenen eine üppige Versorgung gewährt (wurde)“, (4) mussten Gegner*innen und Opfer des NS-Regimes auch lange Zeit nach dem Krieg die Ablehnung ihrer Ansprüche hinnehmen. Verwaltung und Gerichte schlossen sie weitgehend von Entschädigungs- und Versorgungsansprüchen aus. (5)
Mit Aufkommen der Friedensbewegung, die zwar die Stationierung neuer atomarer Waffensysteme nicht verhindern konnte, aber Massen bewegte, um für Frieden durch Entspannung und Abrüstung zu demonstrieren, konnten Anfang bis Mitte der 1980er-Jahre auch neue mentale Akzente gesetzt werden. Der Mentalitätswandel weg vom überkommenen Militarismus hin zu einer zivilen Gesellschaft (6) äußerte sich in einer wachsenden Zahl von Kriegsdienstverweigerern und warf auch Fragen auf nach dem Umgang mit jenen, die sich Hitlers Angriffs- und Vernichtungskrieg verweigert hatten. Initiativen von Verweigerern engagierten sich vielfach und phantasievoll für lokale Denk-Orte, (7) um – im Kontrast zu Kriegerdenkmälern – derjenigen zu gedenken, die sich Kriegen widersetzt oder entzogen hatten. Bahnbrechend wirkte im Jahr 1987 eine Publikation der Autoren Manfred Messerschmidt und Fritz Wüllner: „Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus – Die Zerstörung einer Legende“. Widerlegte sie doch überzeugend die herrschende Apologie, die Wehrmachtjustiz sei unbeeinflusst vom Nationalsozialismus gewesen. Diese Mär hatten ehemalige Wehrmachtjuristen aufgebaut, die sich noch Jahrzehnte nach dem Krieg jährlich trafen und ein Netzwerk schufen, um sich vor Anklagen zu schützen und bei Bedarf gegenseitig Unschuld zu bescheinigen. (8)

Selbstorganisierung und späte Erfolge

Der gesellschaftliche Wandel motivierte überlebende Wehrmachtsdeserteure, sich gemeinsam gegen Ausgrenzung zu wehren und für die Anerkennung und Rehabilitierung der Opfer der NS-Militärjustiz einzusetzen. Zur Gründung der „Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e. V.“ hatte im Jahr 1990 der Bremer Ludwig Baumann eingeladen; als neu gewählter Sprecher vertrat er fortan so engagiert wie authentisch deren Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik. Baumann war am 30. Juni 1942 in Bordeaux wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilt und nach 10 Monaten Todeszelle begnadigt worden. Lager, Militärgefängnis und „Bewährungsbataillon“ an der Ostfront hat er – mit viel Glück – überlebt.
1991 fand der gesellschaftliche Umbruch Resonanz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. September 1991 wurde der Witwe eines 1945 hingerichteten Wehrmachtsdeserteurs – abweichend von früherer Rechtsprechung – eine Entschädigung als Kriegsopfer zugesprochen. Die Urteilsbegründung fand klare Worte, warum die Urteilspraxis der Wehrmachtjustiz „offensichtliches Unrecht“ gewesen sei. Dieses BSG-Urteil war politisch wegweisend, es wurde 1995 vom Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt: In seinem Urteil vom 16. November 1995 stellte der BGH fest: „Das menschenverachtende nationalsozialistische Regime wurde durch willfährige Richter und Staatsanwälte gestützt, die das Recht pervertierten.“
Auch dieses rechtliche Votum trug dazu bei, 1998 im Deutschen Bundestag eine Mehrheit für ein „Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege“ (NS-AufhG) zu erreichen. Wehrmachtsdeserteure blieben aber immer noch ausgeschlossen bzw. einer auf Antrag möglichen Einzelfallprüfung überlassen. Es bedurfte weiterer politischer Aktivitäten, bis endlich 2002 mit dem ersten Gesetz zur Änderung des NS-AufhG die pauschale gesetzliche Anerkennung und Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht erreicht wurde. Erst 2009 wurden – nach zielführender Forschungsarbeit (9) – endlich auch die wegen Kriegsverrats verurteilten und meist hingerichteten NS-Opfer vom Deutschen Bundestag anerkannt und – einstimmig – rehabilitiert.

Resümee

Der Kampf für Anerkennung und Rehabilitierung ist erst dann „abgeschlossen“, wenn das Erinnern und Gedenken an die Opfer der NS-Militärjustiz in der amtlichen, offiziellen Gedenkkultur fest „verortet“ sein wird. Für diese Opfergruppe ist – abgesehen vom jährlichen Gedenken am 27. Januar für alle NS-Opfergruppen – bisher weder ein Ort noch Zeit noch Datum der kontinuierlichen Würdigung gefunden. Daher bleibt es zivilgesellschaftlich produktiv und wichtig, an geeigneten, möglichst authentischen Orten der Opfer der NS-Militärjustiz zu gedenken.

Günter Knebel

Günter Knebel, Bremen, seit 1998 ehrenamtlicher Schriftführer im Vereinsvorstand der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e. V.

(1) Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933–1945, Paderborn 2008, S. 453; vgl. auch Peter Kalmbach, Wehrmachtjustiz, Berlin 2012, S. 323 mit weiteren Nachweisen.
(2) Messerschmidt, S. 453
(3) Die bis 1999 auf Antrag und nach – soweit uns bekannt, beschämend peinlicher – Prüfung ohne Rechtsanspruch gewährten „AKG-Härteleistungen“ sind ex post inzwischen wie folgt vom BMF bilanziert: Einmalleistungen haben insgesamt 305 Wehrkraftzersetzer*innen und 61 Wehrdienstverweigerer erhalten, laufende Leistungen haben 28 Wehrkraftzersetzer*innen erhalten, kein Wehrdienstverweigerer. 148 Anträge auf Einmalleistungen für Wehrkraftzersetzer*innen wurden abgewiesen, 33 von Wehrdienstverweigerern; 12 Abweisungen laufender Leistungen für Wehrkraftzersetzer*innen, zwei Abweisungen für Leistungen für Wehrdienstverweigerer. Quelle: BMF (Hrsg.), Entschädigung von NS-Unrecht und Regelung zur Wiedergutmachung, Berlin 2019, S. 21, 31 f.
(4) Andreas Scheulen, Ausgrenzung der Opfer – Eingrenzung der Täter, Berlin 2002, S. 258
(5) Ebda. S. 258 ff. im Einzelnen belegt
(6) Wolfram Wette, Militarismus in Deutschland, Darmstadt 2008, S. 226 f.
(7) Marco Dräger, Deserteur-Denkmäler in der Geschichtskultur der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt 2017
(8) Claudia Bade, Netzwerke ehemaliger Wehrmachtjuristen und ihre Geschichtspolitik, in: Joachim Perels/Wolfram Wette (Hrsg.), Mit reinem Gewissen, Berlin 2011, S. 124–143
(9) Wolfram Wette, Detlef Vogel (Hrsg), Das letzte Tabu – NS-Militärjustiz und Kriegsverrat, Berlin 2007